JURDISC Datei: AR 42_60 [Verfahrensrecht],[Ablehnung]

Besorgnis der Befangenheit bei richterlicher Verzögerung und Untätigkeit

SGG § 60 I; ZPO § 42

Der besonnene Rechtsuchende darf an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangeheit begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und der Richter weder ihm gegenüber noch in seiner dienstlichen Äußerung Gründe anführt, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen.

... Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob sich der Richter nach seiner dienstlichen Äußerung nicht befangen fühlt. Es ist auch nicht entscheidend, daß er objektiv nicht befangen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände von seinem Standpunkt aus berechtigten Anlaß hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl. 1993, § 60 Anm. 7 m. Nachw).

Wie jedes andere Gerichtsverfahren soll das Sozialgerichtsverfahren sachgemäß geführt werden. Ziel ist die umfassende und schnelle Erledigung des Rechtsstreits (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 106 Anm. 2).

LSG Nds., Beschl. v. 20.9.1994 - L 9 S (V) 153/94 (Vorinstanz SG Hannover - S 23 V 182/90)


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