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Amtsspezialitäten für Behinderte

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Der nachfolgende Flyer stellt unter Beweis, daß das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig i.S. des SGB IX eine „Servicestelle“ ist.

Doch die Umsetzung des SGB IX ist in Braunschweig offenbar für einzelne Bürger noch nicht angelaufen ...

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wie nachfolgende Ausführungen unter Beweis stellen.

Zu beklagen ist der hohe Grad der Diskriminierung geschädigter Personen, z.B. auch solche, die sich mit Hilfe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Wehr setzen. Der lange Weg durch die Instanzen soll verkürzt werden, in dem eine Dienststelle für den Abblauf zuständig ist. Die Umsetzung dieser Bundesvorschrift ist offensichtlich unterlassen.

Es bleibt der Eindruck einer verbotswidrigen Sonderbehandlung zurück! Es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, behindertenfreundlich zu handeln und die Bundesvorschrift ernst zu nehmen und tatsächlich umsetzten zu wollen.

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Und So bekommen Sie Ihre Fahrtberechtigung:

Wählen Sie 470 7243 oder 470 7244, es bedient Sie Frau Engelhard oder Frau Nass mit der Erklärung: „Ich bin nicht zuständig!“ Zum weiteren Standard gehört offenkundig die schriftliche Weigerung aus dem Sozialamt der Stadt Braunschweig seit November 2003, Schwerbehinderte zu beraten.

Es ist der Anschein geweckt, insbesondere gegen kritische Bürger – zum Beweis der Urteilsbegründung zu OLG Braunschweig, AZ.: 2 U 67/03, die Verteidigung zu verweigern wegen Justizkritik -, also „unter Einsatz erzieherischer Massnahmen“ die Hilfeleistung zu unterlassen zum Nachteil behinderter Menschen, um Leistungen von der politischen Meinung

und politischem Wohlverhalten abhängig zu machen. Mündliches Zitat der Rats - "Herrin" Frau Inge Kükelhahn, SPD: „Sie erhalten Hilfe, wenn Sie sich wohlverhalten“ - soll heißen wenn Sie in der SPD sind?!

Erkennbar ist am Umgang mit Blinden in Niedersachsen als „Sonderbehandlung“ nur in diesem Bundesland, die Hilfe für Behinderte einzustellen aus Haushaltsgründen zur politischen Kritikwürdigkeit einer solchen Politik, deren Äußerung im Beschluß des OLG Braunschweig unter de facto Strafe und Deckelung gestellt ist. Weil hier eine kummulierende Schädigung im unbezifferbaren Ausmass vorliegt wird die Weigerung, SBG IX anzuwenden erkennbar offensichtlich exzessiv durchgeführt!

Es bleibt die Frage, ob es nicht zweckmäßig ist, Angestellte, Beamte, die in den Bundesregelungen als zuständig ausgewiesen sind, die sich für nichts für zuständig erklären, aus dem Amt zu emtfernen und deren Dienststelle einzusparen, weil es haushaltsrechtlich unzulässig wäre, Angestellte und Beamte zu beschäftigen, die für nichts zuständig sind, also keine Aufgabe und damit keine Existenzberechtigung haben.


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