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MRSA - Mordfall Frau Margot Trotzky, * 13.09.1923, † 27.05.2001 im Städtischen Klinikum Braunschweig, Krankenhaus Salzdahlumer Strasse 80; Braunschweig; Medizinische Klinik I.; Intensivstation.

Dr. E. Trotzky | Eigene persönliche Ermittlungen haben ergeben: Frau Margot Trotzky wurde teilweise "vorher zur Risikopatientin" gemacht (im Krankenhaus Holwedestrasse), am 14.05.2001 bei ihrer stationären Aufnahme  im oben genannten Krankenhaus wurde Sie von den behandelnden Ärzten vorsätzlich wissentlich auf ein mit methicillin-resistenten Staphylokokkus aureus (MRSA) verseuchtes 4 Bett - Intensivstationszimmer gelegt. Dieses Zimmer war bei Einlieferung mit drei MRSA verseuchten Patienten (vgl. unten  1.); 2.); 3.)) belegt. Am 15.05.2002 zum Zeitpunkt der Einweisung lag eine an MRSA erkrankte unbekannte Frau  3.) randalierend und schreiend -mutmaßlich im Delirium- im Intensivstationszimmer. Als Folge dieser Zusammlegung ging davon ein erhöhtes Risiko mit der unausweichlichen Infektion am 14./15.05.2001 (via Katheter) aus. Ein erster MRSA - Erregernachweis wurde bei Frau Trotzky bereits laut Verwaltungsakte Stadt Braunschweig am 19.05.2001 bekannt. Dennoch wurde bis zum 22.05.2001 mit der lebensrettenden Verordnung der Antibiotikagabe von den diensthabenden verantwortlichen Ärzten gewartet. Die Blutvergiftung (Sepsis) führte dann binnen 5 Tage zum Exitus.



Die drei nachgewiesenen  MRSA - verseuchten Patienten im gleichen Intensivzimmer waren:



 So besteht weiterhin Aufklärungsbedarf zu nachfolgenden Fragen:


Und der bagatellisierte Beweis einer weiteren Körperverletzung nachfolgend:



Es ist schon gemeingefährlich sowie die öffentliche Sicherheit gefährdend was hier ermittelt wurde. Unter schwersten Behinderungen, Schlampereien übelsten Ausmaßes wurden bisher verborgene Tatsachen sichtbar, dass die nur dem Gesetz verantwortlichen Rechtspflegorgane und Verwaltungen ein "gestörtes" Verhältnis zum demokratischen Rechtsstaat besitzen. Inzwischen ist das zusammengetragene Material erdrückend. Einige Kostproben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, nachfolgend:

Nichts, was bekannt geworden ist!
 Nichts, was bekannt geworden ist!
 Nichts, was bekannt geworden ist!
Nichts, was bekannt geworden ist!
 Nichts, was bekannt geworden ist - ausser abwarten!


Dieser Tenor ließe sich ungebremst fortsetzen. So beteiligten sich an den Unterlassungen: Die AOK - Ihre Gesundheitskasse - Ermittlungsdienst; Ärztekammer Niedersachsen - um nur einige zu nennen.  Die Gemeinsamkeiten bestehen darin, jeder wartet auf jeden und praktiziert auf Weisung (vgl. GVG § 147 (2, 3); StGB § 336) einer Staatsanwältin das Unterlassen von Diensthandlungen.

Dazu einige Auszüge aus Gesetzestexten von denen wir annehmen müssen, dass diese unbemerkt vom Gesetzgeber inzwischen aufgehoben wurden.



 GVG § 147 Aufsichts- und Leitungsrecht
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1.    dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.    der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landesgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

StGB § 336 [ Unterlassen der Diensthandlung ]
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§331 bis335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

StGB § 339 [ Rechtsbeugung ]
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz -NDSG- führt hierzu aus:


Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28  Straftaten
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personen bezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

1. unbefugt erhebt, speichert, verändert, löscht, übermittelt oder nutzt oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ² Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zu § 28

1. Die Vorschrift dient dem Schutz des Bürgers gegen bestimmte Formen des unbefugten Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten. Geschützes Rechtsgut ist nicht das einzelne Datum, sondern die Privatsphäre. Sie soll eine ergänzende Ahndungsmöglichkeit fur Verhaltensweisen bieten, bei denen eine Sanktion zwar angezeigt erscheint, die jedoch durch andere Strafvorschriften nicht erfasst werden (z.B. §§ 203, 353 b StGB, § 17 UWG, §§ 202 a, 269, 270, 303 a, 303 b StGB).

Zu Abs. 1

2. Als Täter kommt nicht nur eine Person in Betracht, die als Normadressat des NDSG personenbezogene Daten verarbeitet oder nutzt, sondern jedermann. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (" Wer") und daraus, dass die Tathandlungen typischerweise von Personen begangen werden, die nicht bei der öffentlichen Stelle beschäftigt sind, für welche das NDSG Anwendung findet. Da § 28 - anders als die Regelung des § 29 - keinen Bezug auf § 5
nimmt, ist nicht erforderlich, dass der Täter dem Datengeheimnis unterliegt. An dessen Verletzung ist keine eigenständige strafrechtliche Sanktion geknüpft. Sie kann allenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. I).

3. Die unbefugte Verarbeitung oder Nutzung von Daten ist nur strafbar, wenn der Täter "gegen Entgelt" bzw. in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt. Auf diese Weise sollen nur qualifizierte Verstöße als strafbares Unrecht gewertet werden. Entgelt ist nach § l l Abs.1 Nr. 9 StGB, Art. l Abs. 2 EGStGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende

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§ 28

Gegenleistung; auf eine Bereicherung kommt es nicht an. Für die Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht genügt, dass es dem Täter auf die Bereicherung oder Schädigung ankommt, wobei sie nicht das maßgebliche Ziel oder der letzte Zweck zu sein braucht. Die angestrebte Bereicherung muss rechtswidrig sein, d.h. es darf kein Anspruch auf sie bestehen. Der Täter muss die Rechtswidrigkeit kennen. Absicht ist insoweit nicht erforderlich.

4. Tatobjekt sind personenbezogene Daten, die dem Anwendungsbereich des NDSG unterfallen (§ 2) und "nicht allgemein zugänglich sind". Dabei ist gleichgültig, ob es sich um automatisierte oder manuell verarbeitete personenbezogene Daten handelt.

Für Daten, die von Beschäftigten der in § 2 Abs. 2 und 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Einrichtungen, Eigenbetrieben sowie öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Versicherungsanstalten verarbeitet werden, gelten die Straf-und Bußgeld-vorschriften der §§ 43, 44 BDSG. Das gilt auch, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die nicht in den Anwendungsbereich des NDSG fallen. Schließlich verdrängen spezielle Strafvorschriften gemäß § 2 Abs. 5 die Regelung des § 28. Zu nennen sind z.B. die Vorschriften der § 22 BStatG, § 85 SGB X oder § 12 NStatG.

5. Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes war bisher, dass die personenbezogenen Daten, die unbefugt verarbeitet wurden, "nicht offenkundig" waren. Offenkundigkeit ist nach der Rechtsprechung allerdings bereits dann gegeben, wenn personenbezogene Daten bei Vorliegen bestimmter im Einzelnen geregelter Voraussetzungen an jedermann übermittelt werden können. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung konnten z.B. unbefugte Abrufe aus dem zentralen Informationssystem des Kraftfahrtbundesamtes durch einzelne öffentliche Bedienstete und die Weitergabe dieser Daten an private Stellen strafrechtlich nicht geahndet werden. Durch die Änderung des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 eine strafrechtliche Ahndung nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen es sich um Daten handelt, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes rechtlich beschränkt ist.

6. Die Tathandlungen des Satz 1 Nr. 1 sind im Sinne der Legaldefinitionen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 7 zu verstehen. Nicht erfasst wird das unbefugte Sperren von Daten, da insoweit keine schutzwürdigen Belange des Bürgers beeinträchtigt werden. Zwar liegt ein Verändern vor, wenn allgemein zugängliche Daten (z.B. aus Telefonbüchern) in der Weise kombiniert werden, dass ein neuer Informationsgehalt entsteht (z.B. die Speicherung von Daten aus Telefonbüchern auf CD-Rom mit Such- und Selektionsmöglichkeiten [sog. Invert-Suche]). Dieses Verändern ist jedoch straflos, da es sich um Daten handelt, die zum Zeitpunkt der Tat allgemein zugänglich waren. Die spätere Einstufung der veränderten Daten als nicht allgemein zugänglich ist insoweit ohne Belang. Eine unbefugte Datenübermittlung oder -veränderung kann auch dann vorliegen, wenn gebotene Schutzvorkehrungen unter Verletzung einer Garantenpflicht (§ 13 StGB, Art. l Abs. 2 EGStGB) unterlassen werden.

7. Satz 1 Nr. 2 erfasst das "Erschleichen" personenbezogener Daten. Es handelt sich um die unbefugte Übermittlung von Daten in mittelbarer Täterschaft, wobei der Täter die Person, die für die verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 3) tätig wird, als "Werkzeug" einsetzt. Dabei spiegelt er falsche Tatsachen vor, d.h. solche, die in Wirklichkeit nicht gegeben sind, um den Tatmittler auf diese Weise zur Weitergabe der Daten an sich oder andere Personen zu ver-

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§ 28


anlassen. Als Beispiele sind die Verwendung falscher Namens- oder Identitätsmerkmale, die Vorgabe einer Behördenzugehörigkeit, die Angabe eines unrichtigen Passwortes oder Vortäuschen eines berechtigten bzw. rechtlichen Interesses zu nennen. Die Tathandlung knüpft lediglich an die erste Alternative des § 3 Abs. 2 Satz 2 in Nr. 4 a) an. Veranlasst der Täter, dass das "Werkzeug" infolge der Täuschung ihm oder einem Dritten die Einsicht in oder den Abruf von Daten ermöglicht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) scheidet eine Strafbarkeit aus. Auf Grund des Wortlauts gilt dies auch, soweit der Täter lediglich wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt (vgl. § 263 Abs. 1 StGB). Insoweit besteht eine Strafbarkeitslücke.

8. Satz 2 regelt das sog. "Deanonymisieren" von Daten. Tatobjekt sind hier nicht personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1), sondern "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person". Ist die Bestimmbarkeit der einer Person infolge der Anonymisierung lediglich erschwert (vgl. § 3 Abs. 7), liegen weiterhin personenbezogene Daten vor. Durch die Regelung wird die Zusammenführung der der Identifikation der Betroffenen dienenden Daten mit den getrennt zu haltenden sonstigen -Einzelangaben unter Strafe gestellt, soweit der Täter "gegen Entgelt" oder mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht handelt ("unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen").

9. Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung (§ 15 StGB, Art. l Abs. 2 EGStGB), die zudem unbefugt erfolgt sein muss. Die Befugnis, die sich gemäß § 4 aus den §§ 9 ff. oder anderen Rechtsvorschriften sowie aus der Einwilligung des Betroffenen ergeben kann, ist als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Der Täter muss schließlich schuldhaft handeln.

10. Zuständige Verfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 StPO). In der Praxis wird grundsätzlich zunächst die Polizei tätig, die zunächst die Straftat aufzuklären versucht (§ 163 Abs. 1 StPO) und dann das Ergebnis ihrer Nachforschungen der Staatsanwaltschaft vorlegt (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Zu Abs. 2

11. Strafbar ist nicht lediglich die vollendete Tat, sondern bereits das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Absatz 1 (vgl. § 23 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs.2 EGStGB).

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Quellen:

[1] NDSG  Das Niedersächsische Datenschutzgesetz
[2] Gerichtsakten, Dr E. Trotzky

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