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GeierZur Frage des Haftungsausschluß für Links:



Wir erklären an dieser Stelle, dass es nicht unsere Absicht ist, irgend jemanden zu verletzten gleich auf welche Art. Wir lassen uns jedoch nicht vorschreiben, wessen Meinung wir aus welchen Gründen immer für so beachtlich halten, dass man sie kennen sollte, im sich ein wahrheitsgemäßes Bild eines Tatbestands, einer Lage zu machen, soweit uns Meinungen, Akten, Beweise oder sonstige substantiierte tragfähige Argumente überzeugen und wir sie nach unserer Meinung für kennenswürdig und wichtig zur Bildung der öffentlichen Meinung erachten. Insbesondere verweigern wir uns der Anordnung, in voreilendem Gehorsam, Nachweis eines richterlichen unstrittig rechtskräftigen Beschlusses zur Indizierung, Dritte auf Verdacht hin als Straftäter zu verleumden in ihrer Ehre zu beschädigen, und daraus selbst Straftaten zu begehen. Hier erklären wir den bürgerlichen Ungehorsam gem. Art. 19, 20 GG. Zu den weiteren Punkten verweisen wir auf die folgende Langfassung.


Grundlagen:

§ 5 TDG - Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Dazu: Landgericht Hamburg,

Urteil vom 12. Mai 1998 - Az.: 312 O 85/88 - Zitat: „Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt.“


Ergänzung:

6 U 51/00 15 O 25/00 Landgericht Kiel, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Zitat: „Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist, dass eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (Landgericht Lübeck CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45 <48>). Eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass sich der Anbieter die Inhalte der anderen Seiten geistig zu eigen machen will (Bettinger/Freytag, CR 98, S. 545 <548>; LG Hamburg CR 1998, S. 656 <566>; Kloos, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR 1999 S. 46 <47>).


Ergänzung:

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 28.11.2000 (Az.: 6 O 293/00), Zitat: „Anbieter sind gemäß § 5 Abs. l TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schricker, aa0. Randnr. 40 a, Seite 1519).“


Nicht hinreichend geklärt ist die Form und der Umfang der geforderten Distanzierung. Eine solche Distanzierung. - Disclaimer - kann daher auch als Beweismittel für Vorsatz zur Mitwirkung gegen den Erklärenden wirken, da er ja bekundet, den Inhalt der gelinkten Seite zu kennen und sich zu distanzieren. Eine einfache Distanzierung reicht aber nicht aus, um einen Haftungsausschluß zu begründen. Insoweit leiden die zitierten Urteile - als Individualsachen für bestimmte Einzelfälle, die nur in Teilen allgemeinverbindlich generell übertragbar sind (soweit sie die allgemeinen Gesetze betreffen) - an dem ggf. urteilsnichtigenden Formmangel der hinreichenden Bestimmtheit und Präzisierung der Sachverhalte und Tatbestände.
Ungeklärt ist weiterhin die Frage, wie ein Normalbürger und juristischer Laie einen rechts- und strafrelevanten Tatbestand feststellen und diesen fortlaufend kontrollieren soll, wenn er unter Tatbeständen zu Anwaltserfordernis verfahrensunmündig gestellt ist. Ferner, ob er sich anstelle eines Richters gutachterliche, rechtswirksame die Grundrechte Anderer einschränkende Kompetenz anmaßen darf als nicht kompetenter Bürger nach Gesetz zum Staatsmonopol auf hoheitsrechtliche Akte wie Gerichtsbeschlüsse und Urteile. Solche sind aber zwingende Voraussetzung für die Indizierung von Inhalten und die Löschung von Links. Es gilt unverändert die Unschuldsvermutung für jedermann, solange keine rechtskräftige Verurteilung über einen Tatbestand, eine Meinungsäußerung ergangen und so hinreichend veröffentlicht ist, dass jedermann sie kennen kann und ihnen zugemutet werden kann, sie zu kennen.
Damit kann festgestellt werden, dass die Gerichte von den Internetbenutzern mehrfache unzumutbare Unmöglichkeiten fordern:


Wir geben hier den Verfassungsrichter Recht. Es übersteigt unser Denkvermögen, diese Richtermeinungen zu begreifen und nachvollziehen zu können.

Daher erstatten wir vorsorglich Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen Unbekannt auf jede Seite im Internet und jeden linkbaren Inhalt zu unserer Entlastung. Wir beantragen zugleich hier in öffentlicher Zustellung an die zuständigen Behörden die rechtzeitige tägliche Zusendung aller indizierten Linkadressen und indizierten Inhalte in rechtsmittelfähigem Bescheid in beurkundeter Amtszustellung zur Vorlage zu unserer Kenntnis zu unserem rechtlichen Gehör zur Herstellung der Möglichkeit, die angeordnete Indizierung durch den fristwahrend rechtzeitigen nicht verspäteten Vollzug der Löschung rechtskräftig angefochtener Links nachvollziehen zu können.
Wir sichern der Justiz zu, Indizierungen, die Rechtskraft erlangt haben durch Urteil/Beschluß und die rechtskräftig unterzeichnet, beglaubigt und bestätigt uns zugestellt sind, sofort Folge zu leisten.

Wir lehnen es jedoch grundsätzlich ab, uns daraus strafbar zu machen, uns anzumaßen, an Richterstelle Entscheidungen zu treffen, die als Straftaten und erkennbar unerlaubte Handlungen der vorverurteilenden Vorzensur, der Zensur, der ehrabschneidenden Vorverurteilung durch Behauptung strafwürdiger Handlungen Dritter ohne richterliche Ermittlung etc. und der daraus möglichen Progrome = volksverhetzende Äußerungen gegen Dritte dadurch zu tätigen, vor Nachweis eines rechtskräftigen Urteils herabwürdigende ehrverletztende Werturteile über die Meinungen und Äußerungen dritter abzugeben.
Hilfsweise erstatten wir Anzeige, wenn gegeben Strafantrag gegen Unbekannt wegen Nötigung zur Begehung unerlaubter strafbewehrter Handlungen.

Darüber hinaus distanzieren wir uns form- und fristfrei pauschal und ohne Prüfung der Inhalte, um uns nicht dem Vorwurf der Kenntnis auszusetzen, von allen jemals und in der Zukunft veröffentlichten Publikationen jeder Art, jeden Inhalts, jeder Form und jeder Lokalität im In- wie Ausland.

Aufgrund unserer Linkstrategie, verschiedene Meinungen zugänglich zu machen, auch im Gegensatz stehende, geht es uns darum darum, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der öffentlichen Meinung zu Erkenntnissen zu verhelfen. Der Wahrheitsfindung nachzuhelfen ist uns nach Gesetz schon daraus verwehrt, da wie als juristische Laien zum Richterprivileg der Ermittlungsbefugnis zum Staatsmonopol nicht befugt und sachlich in der Lage sind, wahrheitserhebliche Ermittlungen anstellen zu können und zu dürfen schon daraus, dass uns als Autoren das Einsichtsrecht in fremde Akten verwehrt ist nach Gesetz. Kein Publizist kann und darf das, es sei denn, er klaut die Akten im Gericht. Uns anonym zugesandte Aktenfragmente aus RAF-Prozessen z.B. haben wir noch in der Stunde des Eingangs den Behörden übergeben und nicht für Publikationen verwendet. Mehr haben wir dazu nicht zu sagen.

Wir lehnen es insbesondere ab, nach dem „Jedermannsrecht“ vorverurteilende „Volkszensur“ zu üben und damit das Idealbild der in den Schriften des Deutschen Kollegs zur „Verurteilung der Menschenrechte“ ausgeführten Forderung zu entsprechen, dass jedermann gegen solche Bürger vorgehen solle, die sich nicht „systemkonform“ verhalten und davon abweichende Meinungen vertreten. Das diese „Deutsche Volkszensur über die Meinungen aller Bürger dieser Welt“ den überidealtypischen Forderungen des Schrifttums des „Deutschen Kollegs“ analog gestellt werden könnte verkennen die Gerichte offenbar.
Ungeklärt ist auch die Frage der Verantwortlichkeit für die Links auf den Seiten Dritter und deren Inhalte.

Wir distanzieren uns daher exemplarisch als lediglich Ausriß insbesondere von den Internetseiten und deren Links folgender Anbieter:

Bundespräsident, Deutscher Bundestag, Bundesrat, der Parteien CDU, SPD, FDP, „Schill-Partei“, Bündnis90/die Grünen, PDS, die Grauen Panter, DVU, NPD, Bayern Partei, aller Länder, Städte und Kommunen, dem Bundeskanzler, den Bundesministern, den Landesministerpräsidenten und Landesregierungen, den Fachverbänden der deutschen Wirtschaft, den Gewerkschaften, den Berufsverbänden, den Industrie- und Handelskammern, den deutschen und sonstigen Gerichten, den Institutionen der EG, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesämtern, den Justizbehörden, den Verwaltungsbehörden, von Industrie, Handel und Handwerk, von Erwin Meyer, wer immer das sein mag, Karl Heinz, dem Papst, dem Präsident von Amerika, dem CIA, und wer sich sonst von uns verlinkt sehen mag, oder den wir für einen Link ausersehen haben, damit wir uns gebührend und weit genug distanzieren können.

Wir regen an, eine allgemeine Erklärung an das TDG anzufügen in Formaularform zur allgemeinen Rechtssicherheit herstellenden Verbindlichkeit einer gesetzeskonformen Distanzierung jedermanns gegen jedermann. Ferner regen wir die Petition in den deutschen Bundestag an, da es nicht angehen kann, dass deutsche Richter hier ein „Volksgericht des Jedermann gegen Jedermann“ errichten und in Urteil anordnen, solches Privatfaustrecht zur Unterstellung von Straftaten und anderen Ehrverletzungen durch rechtliche Laien ist in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob §§ 336, 339 StGB anzuwenden ist zum Schutz der Allgemeinheit und der verletzten Bürger vor Richtern, die selbst greifbar das Recht verletzen.

Nach dem aktuellen Stand der Dienstaufsicht ist vielfach bezeugt, dass unter Berufung auf Art. 97 Abs. 1 GG der Richterbeschluß jeglicher dienstrechtlicher Überprüfung entzogen ist und keine Instanz nachprüfen kann, wie ein Urteil zustande kommt und ob es „staats- und gesellschaftsverträglich“ ist.


Beweis:
Beweis:
VG Braunschweig, Beschl. v. 13.5.1993 - 1 B 1081/93: „Die gesetzliche Rechtsschutzgarantie gewährt Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen diesen“



Weitere Begründung:

Der deutsche Bundestag widerlegte diese Richtermeinung durch § 336 StGB a.F, heute § 339 n.F StGB in Gesetzesbelehrung zur Petition gegen diesen Beschluß des VG Braunschweig. Diese Gesetzesbelehrung wurde durch die Richter für unbeachtlich erklärt. Die Richter sind als haftende Parteien in eigener Sache hier tätig, sich selbst Vorteil gewährend, zum persönlichen erkennbaren kausalen Motiv der Bereicherung zum Erhalt der Pension.

Nach den geltenden Kommentierungen des Art. 97 GG wurde nach den Erfahrungen des NS-Regimes die richterliche Unabhängigkeit besonders geschützt, um ihn von politischer Willkür und Eingriffnahme sicherzustellen. Wie der Bundestag bestätigte war damit nicht gemeint, den Schutz dahingehend auszuweiten, den Richter auch von Strafsanktionen, disziplinarischen Sanktionen und der Erstattungshaftung für Verletzungen der Gesetze durch Richter freistzustellen, damit über die Gesetze zum „Richterkönig“ als absoluten Herrscher zu erheben.

Beweis:
Kommentierung Tröndle/Fischer (50.Aufl. 2001): „Das Rechtsgut des § 339 ist die Rechtspflege, insbesondere die Geltung der Rechtsordnung bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen gegen Angriffe von innen (LK-Spendel 8; Lackner/Kühl 1; SK-Rudolphi 2; Schmidt/Speicher [1b] 67). Geschützt sind damit in erster Linie die Individualrechtsgüter des rechtsunterworfenen Bürgers
(SK-Rudolphi 2); ihr Schutz ergibt sich nur mittelbar durch das strafbewehrte Verbot, das Recht zum Nachteil einer Partei zu beugen. …… Die richterliche Unabhängigkeit als solche ist daher nicht Schutzgut des § 339 StGB. Soweit der Tatbestand des § 339 StGB reicht, besteht eine solche Unabhängigkeit nicht. …. § 339 StGB ist ein Sonderdelikt, aber nicht eigenständiges Delikt.“

Die Kommentierung führt weiter aus, dass der Urzweck des Gesetzes, die Verfolgung von NS-Verbrechen durch Juristen, unterblieb, da nach 1949 die Täter nicht mehr verfolgt wurden. Das aktuelle praktische Bild betrifft leichtere Fälle rechtsfeindlicher Entscheidungen gegen „elementare Rechtsgrundsätze“ bewusst unvertretbarer Verfahrenshandlungen , teils zur Arbeitserleichterung, teils zur Erreichung „gerechter“ Ergebnisse. Auch das ist dem Ansehen und der Autorität des Rechtsstaates (und der Justiz) abträglich (Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 339 StGB, 1d Nr. 2 ff, S. 1990).

Aktueller weiterer Grund: das Projekt „JusKoLei“ zum Zwecks der Kostensenkung in der Justiz und der Kontingentierung der Haushaltsmittel als „sachfremder niedriger Beweggrund“ zur Rechtsbeugung aus Haushaltsgründen als Zeugnis der Armseligkeit und Erfolglosigkeit der Parteienpolitik in Deutschland. Hierzu gehört auch die Strafverfolgung der abweichenden Meinung zum Linkverbot sowie die Zwangspsychiatrierung, siehe unsere „Serie Psychiatrie & Co“ als Vorgehensweisen der Verwaltung und Justiz, wie sie in politischen Diktaturen üblich und kennzeichnend ist, näheres zur Durchführung nachzulesen in der Weisung des Ministeriums für Staatsicherheit MfS zur Durchführung operativer Vorgänge 100/76. Hierzu verweisen wir auf die Akte Roland Freisler und den Katalog der Ausstellung „Im Namen des Deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus“, 4. Aufl., 1976, HrsG. der Bundesjustzizminister.

Nachwort:

Die Rechtsprechung zum Linkverbot stellt sich schlüssig in den Kontext des o.g. Kritikverbots unter der Maßgabe der Anordnung einer besonderen Form der „Volksjustiz“. Die „Progromrichterschaft“ des Volkes war zuletzt Bestandteil des Vorgehens gegen die Juden und Andersdenkenden in Deutschland vor 1945. Sie wird erneut gefordert in den Schriften des „Deutschen Kollegs“ zur Staatsbürgerkunde.

Zitat:

„Deutsches Kolleg"
20. Juli 2001
Verurteilung der Menschenrechte
Das Deutsche Kolleg verurteilt die Menschenrechte und all jene Subjekte, die die Menschenrechte für sich oder für andere einklagen oder geltend machen. Ganz besonders verurteilt das Deutsche Kolleg alle Täter, die andere Personen wegen Verletzung von Menschenrechten anklagen, verfolgen, einsperren, vor Tribunale stellen oder in sonst einer Art schädigen. Das Deutsche Kolleg fällt dieses Urteil, gebietet Unterlassung oder Verhinderung jeglicher Propaganda oder Tat der Menschenrechte und stellt jeder Person die Urteilsvollstreckung anheim, weil Menschenrechte Völkermord sind.
Begründung:

1.

Das Einzelne als äußerliches Ding, das im gesellschaftlichen und politischen Verkehr zwischen Menschen oder Menschengemeinschaften strittig oder unstrittig sein kann, ist eine Sache, also Etwas, das ein Recht von Jemand ist. Somit sind Rechte immer Jemandes Sache, die Jemande selber hingegen Rechtssubjekte oder Personen. Die Person ist noch vormoralisch und untersittlich, wenn sie in Sachrechten ihr Genügen findet.


2.

Wird die Person zum Menschen herabgesetzt, dann macht man sie selber zur Sache, denn der Mensch ist nur ein besonderes Tier, und Tiere sind rechtlich Sachen. Zwar kann man sich dazu versteigen, zu behaupten, das Tier habe Tierrechte, z. B. das Recht, nicht gequält zu werden; aber das ist nur eine Handlungsnorm der Personen und macht das Tier nicht zum Rechtssubjekt, sondern bestenfalls zum Mitgeschöpf, also zur ethisch normierten Naturalform. Die Verletzung dieser Norm an irgendwelchen zu Menschen degradierten Personen durch andere Rechtssubjekte wird von Dritten zum Anlaß genommen, über Täter wie Opfer eine übernationale Gesetzesherrschaft, also ein gesetzliches Unrecht, zu errichten. Gesetz ist noch nicht einmal Sache, sondern nur deren Norm.


3.

Der kategorische Imperativ, selber Person zu sein und die anderen als Personen anzuerkennen, wird erstens durch die Sache und zweitens durch ihre Norm verletzt. Menschenrechte machen Personen zum Tier und damit zur Sache, die dann auch noch einer allgemeinen Norm, also einer Gesetzesherrschaft, unterworfen wird. Menschenrechte sind das Verbrechen schlechthin, weil sie die Person zerstören. Der Weg in die Hölle der Entpersönlichung führt über die Stufen der Menschlichkeit, Äffischkeit, Tierlichkeit und Sachlichkeit hinab zur Gesetzlichkeit.

4.

Schon der individualistische Liberalismus, der die Einzelperson zum Kern der Rechtsordnung erklärte, war mit der Volkssouveränität unvereinbar, weil er das Klasseninteresse des Produktionsfaktors Kapital verabsolutierte und an die Stelle des Volksstaates den Kapitalstaat setzte. Diese Spielart des Liberalismus zerstört die Gemeinschaft des Volkes und damit das Volk selber, sie hinterläßt eine beliebige Bevölkerung, eine Gesellschaft aus Individuen. Die Nation, das politisch verfaßte Volk, ist ermordet.



5.

Alle großen und schamlosen Verbrechen der Gegenwart, allen voran jene der Vereinigten Staaten von Amerika, geschehen im Namen der Menschenrechte. Die Menschenrechte sind die Ideologie des Globalismus der USA und ihrer Helfershelfer. Jedes Volk und jeder Staat, der dieser Macht des Bösen nicht hörig ist, wird mit dem Menschenrechts-Ideologem angegriffen und mit Krieg überzogen. Am Ende stehen die Hüter der Menschenrechte als ihre Verletzer da. Die Menschenrechte, an denen zuvor das Rechtssubjekt und damit die Nation als Völkerrechtssubjekt zuschanden ging, fallen schließlich wie ein Felsbrocken auf die Füße der Macht, die sie gegen die Völker der Welt erhoben hatte.



DEUTSCHES KOLLEG
Postfach 6702
97017 Würzburg

"Deutsches Reich"


Wir zitieren diesen Text als Kernstück der verwissenschaftlichten Lehrmeinung einer Kette sich anschließender Texte erweiternden Inhalts der Autoren Oberlercher und Mahler, als „ideologisches Programm“ der „Verfassung des Vierten Reichs“, das die Bundesrepublik Deutschland ablösen soll. Dies zum Zweck der Wahrheitsfindung.
Der Schutz jedes Bürgers vor ungerechtfertigter Vorverurteilung, Beleidigung, Verleumdung und sonstigen Übeln ergibt sich unstrittig zweifelsfrei aus den allgemeinen Gesetzen, wir verweisen auf die Etiketteregeln zum Umgang miteinander im Internet.
Mit der Formulierung, dass Links nur dann zulässig sind, wenn sie der Wahrheitsfindung dienen, schränkt das Gericht die freie Meinungsäußerung jedoch ohne Verfassungsgrundlage grundsätzlich dahingehend ein, dass eine von der geltenden Richterrechtsmeinung als „Wahrheit“ grundsätzlich abweichende Meinung unzulässig und strafbewehrt als unerlaubte Handlung anzusehen ist. Eine solche persönliche Richtermeinung steht in erkennbarer Gesetzeskollision zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zum Schutz und Förderung der Meinungsfreiheit als ein die Demokratie konstituierendes Grund- und bürgerliches Recht unter dem Schutz auch der extrem abweichenden Meinung.


Beweis:

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte - LG Leipzig, vgl. Bild-Zeitung, Meldung v. 13.7.02, S. 2, Rubrik „Politik und Wirtschaft“ zur Bewertung der Äußerungen von Neonazis zu „Ruhm und Ehre der SS“ als jüngstes Beispiel sowie die weiterhin freie Verfügbarkeit der Schriften des „Deutschen Kollegs“ als „Geschäftsgrundlage zum Umsturz der Bundesrepublik Deutschland durch die Neonazis, vgl. das weitere Schrifttum samt den Berichten der Verfassungsschutzämter. Die demokratisch gesinnten Bürger, die gegen diesen Umsturz kämpfen, und jedermann nach seiner Lebensart sind hier gleichzustellen.

Mit der Forderung, verantwortlich für die Meinungen Dritter zu sein, wird in das deutsche Rechtssystem als neue Dogmatik eingeführt, dass Sie und Sie und Sie auch dafür verantwortlich sein könnten, dass in China ein Sack Reis umgefallen ist, weil Sie ihn angeklickt haben könnten. Wer das kritisiert, kann Sanktionen gegen sich befürchten, da er die abweichende Meinung vertritt.

Heraustreten und vor die Wand zum Löschen, Marsch Marsch?!


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